Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den , 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. 1.

    für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

€ 17,--

  1. 2.

    für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

  1. für Erwachsene

€ 180,--

  1. für Minderjährige

€ 80,--

  1. für unbegleitete Minderjährige

€ 180.--

  1. 3.

    für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

  1. für eine Einzelperson

€ 110,--

  1. für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 220,--

  1. 4.

    für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

  1. 5.

    für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6.

    für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat

€ 2480.--

  1. 7.

    für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

 

  1. in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

€ 75.--

  1. in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

€ 60.--

  1. in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

€ 37,--

  1. 8.

    für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß und jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

 

  1. 9.

    für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:170

  1. 10.

    für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

 

  1. 11.

    für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200.--

  1. 12.

    für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10.--

  1. 13.

    für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

  1. 14.

    für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150.--

  1. 15.

    für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

 

  1. 16.

    für Kosten gemäß pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.

 

Beachte: Beachte die Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl.Nr. 25/2013