Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den , 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
1.
für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag
€ 17,--
2.
für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
•
für Erwachsene
€ 180,--
•
für Minderjährige
€ 80,--
•
für unbegleitete Minderjährige
€ 180.--
3.
für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
•
für eine Einzelperson
€ 110,--
•
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
€ 220,--
4.
für Taschengeld pro Person und Monat
€ 40,--
5.
für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
€ 370,--
6.
für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat
€ 2480.--
7.
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
•
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
€ 75.--
•
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
€ 60.--
•
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften
€ 37,--
8.
für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
9.
für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von
1:170
10.
für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
11.
für Schulbedarf pro Kind und Jahr
€ 200.--
12.
für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat
€ 10.--
13.
für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person
€ 3,63
14.
für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person
€ 150.--
15.
für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
16.
für Kosten gemäß pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.
Beachte: Beachte die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl.Nr. 25/2013