Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung

(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.