Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umfang der Kostenersatzpflicht

(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Nicht zu ersetzen sind:

a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des handelt;

b) die Kosten für Anwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;

c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;

d) allgemeine Verwaltungskosten;

e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach entstanden sind;

f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach geltend gemacht wurden;

g) die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.