Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der erster Satz gilt sinngemäß.
Linz, am 17. Dezember 1973 | Für das Land Oberösterreich: |
| Der Landeshauptmann: |
| Wenzl m.p. |
Innsbruck, am 14. Dezember 1983 | Für das Land Tirol: |
| Der Landeshauptmann: |
| Wallnöfer m.p. |
Bregenz, am 13. Dezember 1973 | Für das Land Vorarlberg: |
| Der Landeshauptmann: |
| Keßler m.p.“ |
Die Beitrittserklärung wurde gegenüber den Vertragsländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg am 21. März 1974 abgegeben. Der Beitritt wird daher gemäß der Vereinbarung am 22. Juni 1974 wirksam.
Das Land Kärnten ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Die Beitrittserklärung wurde vom Landeshauptmann Kärntens gegenüber Wien am 24. Februar 1975 abgegeben.
Der Beitritt wird daher gemäß der Vereinbarung am 25. Mai 1975 wirksam.
Das Land Salzburg ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Die Beitrittserklärung wurde vom Landeshauptmann Salzburgs gegenüber Wien am 5. Juni 1975 abgegeben.
Der Beitritt wird daher gemäß der Vereinbarung am 6. September 1975 wirksam.
Das Land Burgenland ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß der Vereinbarung am 24. April 1976 wirksam.
Das Land Niederösterreich ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß der Vereinbarung am 3. Juni 1976 wirksam.
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß der Vereinbarung am 15. Oktober 1978 wirksam.
