*) Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
| 10,10 % |
| 0,20 % |
| 0,60 % |
| 1,00 % |
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des nicht entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/1994
