Abschnitt II Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Voraussetzungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt II Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Voraussetzungen
Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.