Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.

(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Weitere Inhalte

Diese Vereinbarung ist für die Geltungsdauer des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, LGBl.Nr. 35/2026, gemäß dessen Art. 22 Abs. 3, ausgesetzt.