Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

Weitere Inhalte

Diese Vereinbarung ist für die Geltungsdauer des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, LGBl.Nr. 35/2026, gemäß dessen Art. 22 Abs. 3, ausgesetzt.