Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.