Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Umsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank

(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.