Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
