Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Krankenversicherung

(1) Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie die ihnen nach zugehörigen Personen werden für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach oder 11 Abs. 1 in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Für sie gelten dann die gleichen Begünstigungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen.

(2) Der von den Ländern zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für Personen nach Abs. 1 entspricht der Höhe, wie sie von und für AusgleichszulagenbezieherInnen im ASVG vorgesehen ist.

(3) Können die von den Ländern zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge den tatsächlichen Leistungsaufwand der Träger der Krankenversicherung nicht decken, so übernimmt der Bund die Differenz.