Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Verpflichtungen des Bundes

Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen

(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG unter Berücksichtigung des und 3 Z 1 lit. a dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.

(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende Erhöhung für Kinder (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) wird an den nach von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses () angepasst.