Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Verfahren, Sanktionen

Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG anzuwenden.