Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.