Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den und 2 Abs. 2 und nach erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
