4. Abschnitt
Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Kontrolle durch die Prüfbehörden
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.
(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
