Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Zeitpunkt der Förderungszusicherung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / c)

mittels HTEBRef

 

oder

25 x (1 + 2,5 / c)

 

1,05

Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.