Gemeinden
Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der und 13 sinngemäß angewandt werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeinden
Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der und 13 sinngemäß angewandt werden.