Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Reallokation der Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung

Zweckwidmung von Mitteln für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Mittelreallokation geeignete Finanzierungsinstrumente einzurichten, um gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit definierte Vorhaben der Gesundheitsreform zu folgenden Themenbereichen umzusetzen:

1. Stärkung der ambulanten Versorgung insbesondere der Primarversorgung gemäß den Vorgaben des Primärversorgungsgesetzes und

2. Aufbau bzw. Entwicklung von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und überregional erforderlicher Infrastruktur sowie gemeinsam vereinbarte Finanzierungslösungen für Medikamente.

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl.