Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA () angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß oder die Verwendbarkeit bestätigt

und sie das Einbauzeichen gemäß tragen.

(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.