Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Österreichische technische Zulassung

der Vereinbarung gem. über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, daß eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA () angeführt sind.