Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn

a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE () kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen

und sie das CE-Kennzeichen tragen.