Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.