Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte, Prüfverfahren

Emissionsgrenzwerte

Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen () im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

1100

150*)

80

60

Fossile feste Brennstoffe

1100

100

80

60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

500**)

150*)

40

60

Fossile feste Brennstoffe

500

100

40

40

*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Rußzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

20

35

6

1

mit Gebläse

20

35

6

1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

35

6

1

Heizöl leicht

20

35

6

1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

 

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

CO

NOx

CO

NOx

Atmosphärischer Brenner

20

30***)

35

40***)

Gebläsebrenner

20

30

20

40

***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.