Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren zur Eignungserklärung

(1) Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungserklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der Kommission Bedacht.

(2) Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begutachtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die Hereinbringung der Entschädigung der Sachverständigen () im Wege des Verfahrens zur Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Barauslagenersatz) und diese an die Kommission zu überweisen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.