Anlage 2
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 °C und 1013 mbar).
1. | Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub | |||
| 1.1 | 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) |
| als Tagesmittelwert; |
| 1.2 | 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) |
| als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes |
| 1.3 | 0,2 mg Staub/m3 |
| als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Stau mit einem Stoke’schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m |
2. | Kohlenmonoxid | |||
| 2.1 | 10 mg CO/m3 (9 ppm) |
| als gleitender Achtstundenmittelwert |
| 2.2 | 40 mg CO/m3 (34 ppm) |
| als Einstundenmittelwert |
3. | Stickstoffdioxid | |||
|
| 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) |
| als Halbstundenmittelwert. |
4. | Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2 für den SO2 - Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird. | |||
Nebenabrede
zur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.
I.
Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:
1. Maßnahmen des Bundes:
a) Erlassung von Vorschriften über die Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus örtlich gebundenen Anlagen nach dem Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)
b) Anpassung von Altanlagen an fortschrittliche Umwelttechnologien unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)
c) Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Verbrennung von Altöl in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz unterliegen.
d) Die Festlegung von Schadstoffgehalt-Grenzwerten für die von den geltenden Abgasvorschriften nicht erfaßten Dieselkraftfahrzeuge.
e) Sonstige Maßnahmen zur Verringerung der durch Kraftfahrzeuge verursachten Luftschadstoffe.
2. Maßnahmen der Länder:
a) Vorschriften über die Verbrennung von Abfällen, Altölen und Stroh.
b) Beschränkungen oder Verbote für Veranstaltungen, die übermäßig hohe Emissionen verursachen.
c) Begrenzung der Emissionen von Feuerungsanlagen oder Anlagen der Müllverbrennung.
d) Beachtung der Immissionsschutz-Ziele des bei der Erteilung von Baugenehmigungen - allfällig erforderliche Anpassung der den Nachbarschutz bzw. die Luftreinhaltung betreffenden Bestimmungen.
3. Maßnahmen aller Vertragsparteien:
a) Intensivierung der Überwachung der Luftreinhaltevorschriften.
b) Die weitere Herabsetzung des höchstzulässigen Schwefelgehaltes im Heizöl im Rahmen der diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.
II.
Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.
III.
Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.
