Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 0804-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 1987 die Vereinbarung gemäß über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede genehmigt. Die Vereinbarung ist am 18. September 1987 in Kraft getreten.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß :

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes () fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des werden in der Anlage 1 festgelegt.

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2:

  1. 1.

    Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

  1. 1.1

    SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3

0,6 mg/m3

 

(0,22 ppm)

  1. 1.2

    Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3

0,8 mg/m3

  1. 2.

    Kohlenmonoxid

30 mg/m3

 

(26 ppm)

  1. 3.

    Stickstoffdioxid

0,6 mg/m3

 

(0,31 ppm)

  1. 4.

    Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 ° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

  1. 5.

    Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20 ° C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 °C und 1013 mbar).

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

1.1

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

 

als Tagesmittelwert;

 

1.2

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

 

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

 

1.3

0,2 mg Staub/m3

 

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Stau mit einem Stoke’schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m

2.

Kohlenmonoxid

 

2.1

10 mg CO/m3

(9 ppm)

 

als gleitender Achtstundenmittelwert

 

2.2

40 mg CO/m3

(34 ppm)

 

als Einstundenmittelwert

3.

Stickstoffdioxid

 

 

0,2 mg NO2/m3

(0,105 ppm)

 

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2 für den SO2 - Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.

Nebenabrede

zur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.

I.

Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:

1. Maßnahmen des Bundes:

a) Erlassung von Vorschriften über die Emissionsbegrenzung für luftverunreinigende Stoffe aus örtlich gebundenen Anlagen nach dem Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)

b) Anpassung von Altanlagen an fortschrittliche Umwelttechnologien unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik. (Als Orientierungshilfe dienen vergleichbare Regelungen des benachbarten Auslandes, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.)

c) Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Verbrennung von Altöl in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz unterliegen.

d) Die Festlegung von Schadstoffgehalt-Grenzwerten für die von den geltenden Abgasvorschriften nicht erfaßten Dieselkraftfahrzeuge.

e) Sonstige Maßnahmen zur Verringerung der durch Kraftfahrzeuge verursachten Luftschadstoffe.

2. Maßnahmen der Länder:

a) Vorschriften über die Verbrennung von Abfällen, Altölen und Stroh.

b) Beschränkungen oder Verbote für Veranstaltungen, die übermäßig hohe Emissionen verursachen.

c) Begrenzung der Emissionen von Feuerungsanlagen oder Anlagen der Müllverbrennung.

d) Beachtung der Immissionsschutz-Ziele des bei der Erteilung von Baugenehmigungen - allfällig erforderliche Anpassung der den Nachbarschutz bzw. die Luftreinhaltung betreffenden Bestimmungen.

3. Maßnahmen aller Vertragsparteien:

a) Intensivierung der Überwachung der Luftreinhaltevorschriften.

b) Die weitere Herabsetzung des höchstzulässigen Schwefelgehaltes im Heizöl im Rahmen der diesbezüglichen Vereinbarung gemäß .

II.

Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.

III.

Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.