Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.