Pflichten von Überwachungsstellen
(1) gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet; gilt sinngemäß.
(4) und Abs. 7 gelten sinngemäß.
