Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten von Überwachungsstellen

(1) gilt sinngemäß.

(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet; gilt sinngemäß.

(4) und Abs. 7 gelten sinngemäß.