Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.