Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Untersuchung) und das Ausstellen der hierfür erforderlichen Zeugnisse gemäß § 33 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 1/2026
Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Untersuchung) und das Ausstellen der hierfür erforderlichen Zeugnisse gemäß § 33 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024.
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr für die Durchführung der Untersuchung nach beträgt je angefangener Viertelstunde 32 Euro.
(2) Die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses nach beträgt 3,50 Euro.
(3) Die Dauer der Untersuchung nach Abs. 1 umfasst die Zeit für die Untersuchung der Tiere einschließlich der Prüfung der entsprechenden Dokumente.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.