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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 50/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf Pflanzen- und Pflanzenteile Anwendung, die im Sinne der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 18/1983, als vom Feuerbrand befallen registriert sind und für die das Verbot des § 4 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, Geltung hat.

Ausnahmeregelung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.