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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 54/1986

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, verordnet:

Der Verkauf von Schafmilch und Ziegenmilch, Schafmilch- und Ziegenmilcherzeugnissen, Frischkäse einschließlich Topfen aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt) ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 134 5 nci pro Kilogramm oder Liter überschritten wird.

Der Verkauf von anderen als im angeführten Käse aus Schafmilch oder Ziegenmilch (auch unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt) ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 16 nci pro Kilogramm überschritten wird.

Diese Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Mai 1986 über das Verbot des Verkaufes von Schaf- und Ziegenmilch und deren Produkte, LGBl. Nr. 23/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1986, wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt mit 22. Juli 1986 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.