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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 39/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.

Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1986 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.