Der Verkauf von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt und ähnlichen Milcherzeugnissen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert Caesium 137 5 nci pro Liter oder Kilogramm überschritten wird.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 39/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1986 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
