Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Benutzung technischer Einrichtungen

Bedienungs- und Wartungspersonal

Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen sowie versenk- oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.