Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Betriebsvorschriften

1. Abschnitt

Freihalten von Wegen und Flächen,

Bestuhlungsplan

Wege und Flächen auf dem Grundstück

(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.