Blitzschutz
(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.
(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Blitzschutz
(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.
(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.