Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Blitzschutz

(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.

(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.