Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Veranstaltungsstätten mit Spielflächen

innerhalb von Veranstaltungsräumen

Sportpodien

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,10 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.