Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für Volltheater

Anwendungsbereich

Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden bis 50 nicht besonderes bestimmt ist.