Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Veranstaltungspolizei hinsichtlich Nebenanlagen von Skipisten, wie Lawinensprengbahnen, Beschneiungsanlagen, Flutlichtanlagen, Betriebstankstellen und dergleichen, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der im angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.