2. Abschnitt Bewilligungsfreie Veranstaltungen
*) Anordnungen, Untersagung
(1) Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Wenn mit Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine Veranstaltung kann auch untersagt werden, wenn
a) der Veranstalter nicht feststellbar ist oder seiner Auskunfts- und Nachweispflicht () nicht nachkommt,
b) der Veranstalter oder die ihn vertretende natürliche Person die im oder im genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002
