Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

. (1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden. Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.

(2) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.