Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütungen und Abgeltungen

. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach ,

4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach in Verbindung mit § 116e und

5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach

des Gehaltsgesetzes 1956.