Vergütung Schulqualitätsmanagement
. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß erster Satz anzuwenden:
1. letzter Satz GehG,
2. § 15 Abs. 4 und 5 GehG,
