. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.