Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

. (1) Gemäß wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des , keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Gemäß wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Gemäß wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:

1. § 53 AAV (),

2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (), § 65 Abs. 9 AAV (), § 71 Abs. 1 AAV () und § 81 Abs. 8 AAV ().

(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 vor, müssen die folgenden Schutzmaßnahmen erst spätestens am 1. August 1999 getroffen sein:

1. Anhang 1.RG2: die Schutzmaßnahmen RG2.3, RG2.5, RG2.6 und RG2.8 bis RG2.10;

2. Anhang 1.RG3: die Schutzmaßnahmen RG3.2 und RG3.5 bis RG3.7.

(5) Spätestens zu den in genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein:

1. bei beabsichtigter Verwendung: die in , , , und 5, und 5 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;

2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in , , , und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.

(6) Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

(7) und Abs. 2, und Abs. 3 sowie in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. , 7 und 8 Z 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten am 20. November 2021 in Kraft.

(9) , samt Überschrift, , in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.