Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen von Versicherungsverhältnissen

. Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.