Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
. Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
. Bei Versicherungszweigen gemäß Z 19 bis 22 gemäß Anlage A erlöschen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Versicherungsverhältnisse.