Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft
. (1) Die FMA kann über die der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Unternehmen () der Schweizerischen Aufsichtsbehörde, die für die Zwecke des benötigten Informationen übermitteln.
(2) Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß ist diese Behörde zu hören.
(3) Bevor die FMA gemäß einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die FMA gemäß einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens zu treffen.
