Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von , 263, 264 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und , 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB.
